Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI: Was sich durch das geplante PNOG ändern könnte

Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI und geplante Pflegebegleitung im PNOG im Vergleich

Stand: Juli 2026 – Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Bis zu einer endgültigen Verabschiedung gelten weiterhin die aktuellen gesetzlichen Regelungen.

Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt wird, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen lassen. Ziel dieser verpflichtenden Pflegeberatung ist es, die Qualität der häuslichen Versorgung langfristig sicherzustellen, pflegende Angehörige zu unterstützen und frühzeitig auf mögliche Probleme aufmerksam zu werden.

Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) möchte die Bundesregierung die häusliche Pflege grundlegend weiterentwickeln. Dabei soll sich nicht nur die Finanzierung ändern, sondern langfristig auch die Art und Weise, wie pflegebedürftige Menschen begleitet werden.

Doch welche Änderungen sind tatsächlich geplant? Und was bedeutet das für Menschen, die heute bereits Pflegegeld beziehen?

Die aktuelle Rechtslage beim Beratungseinsatz

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für den weiteren Bezug des Pflegegeldes.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Fristen:

Pflegegrad Beratungspflicht
Pflegegrad 1 freiwillig
Pflegegrad 2 halbjährlich
Pflegegrad 3 halbjährlich
Pflegegrad 4 halbjährlich
Pflegegrad 5 halbjährlich

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegesachleistungen erhalten, können den Beratungseinsatz ebenfalls freiwillig in Anspruch nehmen.

Ziel des Gesprächs ist nicht die Kontrolle der Pflegepersonen. Vielmehr erhalten Familien praktische Unterstützung, Informationen über Pflegehilfsmittel, Entlastungsangebote sowie Hinweise zur Verbesserung der häuslichen Versorgung.

Videoberatung bleibt vorerst möglich

Eine wesentliche Erleichterung wurde bereits umgesetzt.

Bis zum 31. März 2027 darf auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.

Voraussetzung bleibt jedoch:

  • der erste Beratungseinsatz muss persönlich in der Wohnung stattfinden,
  • die technische Durchführung muss datenschutzkonform erfolgen,
  • beide Seiten müssen der Videoberatung zustimmen.

Gerade für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder in ländlichen Regionen erleichtert dies die Terminorganisation erheblich.

Wer den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungseinsatz in Hessen organisieren möchte, findet auf unserer Seite zum Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Hessen alle wichtigen Informationen zu den Voraussetzungen, dem Ablauf sowie zur einfachen Online-Terminvereinbarung.

Warum überhaupt eine Reform geplant ist

Die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigt seit Jahren kontinuierlich.

Gleichzeitig werden immer mehr Menschen zu Hause durch Angehörige versorgt. Viele Familien stoßen dabei an ihre Belastungsgrenzen.

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums reicht der heutige Beratungseinsatz häufig nicht aus, um pflegende Angehörige dauerhaft zu begleiten.

Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) verfolgt deshalb mehrere Ziele:

  • häusliche Pflege langfristig stabilisieren,
  • Prävention stärken,
  • Pflegebedürftige früher unterstützen,
  • Leistungen vereinfachen,
  • Beratung stärker am individuellen Bedarf ausrichten.

Was das PNOG ab 2027 vorsieht

Nach dem derzeitigen Referentenentwurf soll zunächst ein Übergangsjahr eingeführt werden.

Die bekannten Beratungseinsätze würden zunächst weiter bestehen.

Allerdings soll die Finanzierung schrittweise über ein neues Entlastungsbudget erfolgen.

Für Pflegebedürftige würde sich kurzfristig wenig ändern.

Die bekannten Beratungstermine würden zunächst erhalten bleiben.

Die größte Änderung ist für 2028 vorgesehen

Ab 2028 soll der klassische Beratungseinsatz weitgehend durch eine neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI-E ersetzt werden.

Dabei handelt es sich nicht mehr lediglich um einen einzelnen Beratungstermin.

Geplant ist vielmehr eine deutlich umfassendere Begleitung der pflegebedürftigen Person.

Diese soll unter anderem umfassen:

  • regelmäßige Bedarfsermittlung,
  • Unterstützung pflegender Angehöriger,
  • Beratung zu Hilfsmitteln,
  • Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen,
  • Koordination verschiedener Pflegeangebote,
  • Unterstützung in Krisensituationen,
  • Fallmanagement bei komplexen Versorgungssituationen.

Damit würde sich der Schwerpunkt deutlich verschieben:

Von einer verpflichtenden Kontrolle hin zu einer kontinuierlichen Begleitung.

Vergleich: Heute und nach dem PNOG

Heute Geplante Reform
Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI Pflegebegleitung
Schwerpunkt auf Qualitätssicherung Schwerpunkt auf individueller Begleitung
Einzelne Beratungstermine Kontinuierliche Unterstützung
Pflegegeld Entlastungsbudget
Begrenzter Beratungsumfang Umfassendes Fallmanagement möglich

Was bedeutet das für Pflegebedürftige?

Kurzfristig ändert sich zunächst nichts.

Solange das Gesetz noch nicht verabschiedet wurde, gelten weiterhin ausschließlich die heutigen gesetzlichen Regelungen.

Pflegebedürftige sollten daher weiterhin ihre Beratungseinsätze fristgerecht durchführen lassen.

Erst nach einem endgültigen Gesetzesbeschluss würden die geplanten Änderungen verbindlich werden.

Fazit

Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz könnte den größten Umbau der häuslichen Pflege seit Einführung der Pflegeversicherung darstellen.

Während der heutige Beratungseinsatz vor allem der Qualitätssicherung dient, soll künftig eine wesentlich intensivere und individuellere Pflegebegleitung im Mittelpunkt stehen.

Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet das vor allem mehr Unterstützung im Alltag – allerdings befinden sich diese Änderungen derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.

Bis dahin gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften zum Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Häufig gestellte Fragen zum Beratungseinsatz und PNOG

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflegeberatung für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen versorgt werden. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, pflegende Angehörige zu unterstützen und einen möglichen Hilfebedarf frühzeitig zu erkennen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen grundsätzlich einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz durchführen lassen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch zusätzlich vierteljährlich stattfinden.

Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung muss jedoch persönlich in der eigenen Häuslichkeit durchgeführt werden.

Wird der vorgeschriebene Beratungseinsatz nicht fristgerecht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld zunächst kürzen. Bei wiederholter Nichtinanspruchnahme kann das Pflegegeld vollständig entzogen werden. Die vorgeschriebenen Beratungstermine sollten deshalb rechtzeitig organisiert werden.

Das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, ist eine geplante Reform der sozialen Pflegeversicherung. Sie soll unter anderem die häusliche Pflege stärken, Leistungen vereinfachen und pflegebedürftige Menschen sowie ihre Angehörigen umfassender unterstützen.

Nein. Die beschriebenen PNOG-Regelungen beruhen derzeit auf einem Referentenentwurf. Bis zur endgültigen Verabschiedung und zum Inkrafttreten gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zum Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Nach dem bisherigen Entwurf soll der heutige Beratungseinsatz langfristig durch eine umfassendere Pflegebegleitung ersetzt werden. Diese soll unter anderem eine individuelle Bedarfsermittlung, die Unterstützung pflegender Angehöriger, Hilfsmittelberatung sowie Hilfe in pflegerischen Krisensituationen umfassen.

Nach dem bisherigen Entwurf sind erste Änderungen ab 2027 vorgesehen. Die neue Pflegebegleitung soll nach der derzeitigen Planung ab 2028 eingeführt werden. Die Termine können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch noch ändern.

Der Beratungseinsatz kann unter anderem von zugelassenen ambulanten Pflegediensten, anerkannten Beratungsstellen, beauftragten Pflegefachpersonen sowie bestimmten Beratungspersonen der Pflegekassen durchgeführt werden.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich an einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle wenden. Weitere Informationen zum Ablauf und zur Terminvereinbarung finden Sie auf der Seite zum Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Hessen .